AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des § 14 BGB ist.

1.2 Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten unter Ausschluss anderer Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.



2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten und Datenträgern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwenden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur insoweit verbindlich, als ihre Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Solche Angaben sind lediglich als Produktbeschreibung und nicht als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sowie der Ersatz von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird.



3. Preise und Zahlung

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise für die Lieferung von Waren ab Lager zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht und Zoll sowie sonstiger Spesen und Abgaben.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge eine Woche nach Lieferung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlt der Kunde bis zum Fälligkeitstag nicht, werden alle offenen Beträge ab Fälligkeit mit 5 % verzinst; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.



4. Lieferung und Lieferfrist

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen voraus.

4.2 Sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde, sind Fristen und Termine als annähernde Fristen oder Termine zu betrachten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Tag der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Beförderung beauftragten Dritten.

4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vom Kunden geschuldeten Verpflichtungen voraus. Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers sind wir berechtigt, eine Verlängerung der Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Besteller seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen ist auf uns zu.

4.4 Wir haften nicht, soweit die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse (zB Betriebsstörungen jeder Art, behördliche Maßnahmen oder unsachgemäße oder verzögerte) unmöglich oder verzögert wird Lieferungen unserer Unterlieferanten) und für die wir nicht verantwortlich sind. Soweit solche Ereignisse unsere Lieferung erheblich beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen und diese Hindernisse nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich Lieferfristen und -fristen um den Zeitraum der Hindernisse zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wird dem Kunden durch die Verzögerung die Abnahme der Lieferung unzumutbar, so kann dieser durch unverzügliche schriftliche Mitteilung an uns vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Kommen wir mit unserer Lieferung in Verzug oder werden wir lieferunfähig, ist unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.



5. Erfüllungsort, Gefahrübergang

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Münster, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Versendung beauftragten Dritten auf den Kunden über.



6. Titelreservierung

6.1 Der nachfolgend vorgesehene Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die uns gegen den Kunden im Rahmen der mit ihm bestehenden Lieferbeziehung zustehen (einschließlich Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis ausschließlich aus dieser Lieferbeziehung).

6.2 Die an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die gelieferte Ware sowie die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende Vorbehaltsware wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

6.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt eines Vollstreckungsfalls (Ziffer 6.9) im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.5 Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt die Verarbeitung in unserem Auftrag und auf unsere Rechnung und wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB Eigentum oder – wenn Materialien, die mehreren Eigentümern gehören, verarbeitet werden oder der Wert der verarbeiteten Sache den Wert der Vorbehaltsware übersteigt - Miteigentum (Miteigentum) an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Wert des neu erstellten Artikels. Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb nicht erfolgt, tritt der Kunde schon jetzt sein künftiges Eigentum oder - im vorgenannten Verhältnis - sein Miteigentum an der neu entstandenen Sache sicherungshalber an uns ab.

6.6 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung gegen den Käufer entstehende Forderung im Verhältnis des Miteigentums an der Vorbehaltsware zur Sicherung an uns ab der Miteigentumsanteil. Gleiches gilt für sonstige Ansprüche, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Untergang. Wir ermächtigen den Kunden unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann von uns nur im Falle der Zwangsvollstreckung widerrufen werden.

6.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde diese Personen unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns von diesem Ereignis in Kenntnis setzen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Für den Fall, dass der Dritte uns in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht erstatten kann, haftet insoweit der Kunde.

6.8 Wir werden die Vorbehaltsware bzw. die an ihre Stelle tretenden Gegenstände oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt dabei in unserem Ermessen.

6.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware herauszuverlangen (Verwertungsfall). In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären ausdrücklich vom Vertrag zurückzutreten.



7. Mängelhaftung, Untersuchungspflicht

7.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Ware beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn ein Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde. Ebenso verjähren Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu prüfen. Bei offensichtlichen oder sonstigen Mängeln, die bei unverzüglicher sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, es sei denn, dass uns innerhalb einer Woche nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Bei sonstigen Mängeln gelten die gelieferten Gegenstände als vom Kunden genehmigt, es sei denn, dass uns innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine Mängelrüge zugeht; für den Fall, dass der Mangel für den Besteller bei normalem Gebrauch jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte feststellen können, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgebend. Wir können die frachtfreie Rücksendung eines beanstandeten Liefergegenstandes an uns verlangen. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des wirtschaftlichsten Transportmittels; dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Kosten erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung befindet.

7.3 Bei Sachmängeln der Liefergegenstände sind wir zunächst nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, unzumutbar, verweigert oder unangemessen verzögert ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4 Beruht ein Mangel auf einem Verschulden unsererseits, kann der Kunde – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen („Haftung für Verschuldensschaden“) – Schadensersatz verlangen.

7.5 Eine Mängelhaftung besteht nicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder umbildet oder durch Dritte ändern oder umbauen lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. Durch Änderungen oder Umbauten durch den Kunden entstehende Mehrkosten für eine Mängelbeseitigung trägt in jedem Fall dieser.



8. Eigentumsrechte

8.1 Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten mit Ansprüchen Dritter konfrontiert wird.

8.2 Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand so ändern oder ersetzen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden und die der Liefergegenstand gleichwohl weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder alternativ dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt. Gelingt uns innerhalb angemessener Frist keine Lösung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

8.3 Bei Rechtsverletzungen durch von uns hergestellte und von uns gelieferte Waren anderer Hersteller werden wir unsere Ansprüche gegen diese Hersteller und Unterlieferanten nach unserer Wahl für Rechnung des Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. In diesen Fällen sind Ansprüche gegen uns gemäß Ziffer 8.2 nur zulässig, wenn der Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos blieb oder – etwa aufgrund einer Insolvenz – aussichtslos ist .



9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1 Unsere Schadensersatzhaftung – gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – ist jeweils nur auf Verschulden beschränkt unterliegen der in dieser Klausel 9 vorgesehenen Einschränkung.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, es sei denn, es wurden wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, zur Lieferung des Gegenstandes frei von Rechtsmängeln und frei von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratung und Schutz- und Obhuts- und Sorgfaltspflichten, die darauf abzielen, dem Besteller die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes zu ermöglichen oder den Schutz von Leib und Leben von Mitarbeitern des Bestellers oder den Schutz des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden zu gewährleisten.

9.3 Soweit wir nach Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss von uns als mögliche Folge einer Rechtsverletzung vorhersehbar war oder hätte entstehen müssen von uns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorgesehen. Im Übrigen sind mittelbare Schäden oder Folgeschäden aus Mängeln des Liefergegenstandes nur ersatzfähig, soweit mit solchen Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise gerechnet werden muss.

9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht bei daraus resultierenden Sach- und Vermögensschäden auf EUR 5 Mio. je Schadensfall begrenzt, auch wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.6 Soweit wir technische Auskünfte erteilen oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgen diese Auskünfte oder Beratungen unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher jegliche Haftung.

9.7 Die Beschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für eine Haftung unsererseits wegen vorsätzlichen Verhaltens, für zugesicherte Eigenschaften, für unsere Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.



10. Schlussbestimmungen

10.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Münster Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und uns. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

10.2 Die Beziehung zwischen dem Kunden und uns unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung.

10.3 Sollten sich im Vertrag oder in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen Lücken befinden, gelten die Lücken als durch solche rechtswirksame Regelungen geschlossen, die die Vertragsparteien nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und des Zwecks vereinbart hätten dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bei Kenntnis einer solchen Lücke.



(Stand: September 2020)

Share by: